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BVerfG, 18.10.1999 - 1 BvR 1788/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Sachsen, 26.07.1999 - NC 2 S 61/99
- BVerfG, 18.10.1999 - 1 BvR 1788/99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55
Gehör bei Haftbefehl
Auszug aus BVerfG, 18.10.1999 - 1 BvR 1788/99
Ferner ist geklärt, daß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich auch dort Anwendung findet, wo es sich um eine vorläufige Maßnahme zur Regelung eines einstweiligen Zustandes handelt (vgl. BVerfGE 9, 89 [96 f.]).Da es sich hierbei immer um einen Eingriff in die Rechte des Betroffenen handelt, kann eine Ausnahme von dem Grundsatz vorheriger Anhörung nur zulässig sein, wenn dies unabweisbar ist, um nicht den Zweck der Maßnahme zu gefährden (vgl. BVerfGE 9, 89 [98]).
- BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft
Auszug aus BVerfG, 18.10.1999 - 1 BvR 1788/99
Nicht unbedingt notwendig ist die handschriftliche Unterzeichnung; der Urheber der Erklärung kann auch auf andere Weise angegeben werden (vgl. BVerfGE 15, 288 [291]). - BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von …
Auszug aus BVerfG, 18.10.1999 - 1 BvR 1788/99
Zu Art. 103 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß das einfache Recht und seine Anwendung im Einzelfall von Verfassungs wegen ein Ausmaß an Gehör eröffnen müssen, das sachangemessen ist, um dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 81, 123 [129]). - BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die …
Auszug aus BVerfG, 18.10.1999 - 1 BvR 1788/99
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (BVerfGE 88, 25 [35]; 89, 109 [110]). - BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93
Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die …
Auszug aus BVerfG, 18.10.1999 - 1 BvR 1788/99
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (BVerfGE 88, 25 [35]; 89, 109 [110]).